Ihr Scheidungsanwalt: Max Postulka
Die einvernehmliche Scheidung: Schnell, kostengünstig und ohne Rosenkrieg
Leben Sie bereits seit mindestens 10 Monaten getrennt und wollen Sie beide einvernehmlich geschieden werden?
Dann können Sie die kostengünstigste Art der Scheidung wählen: die einvernehmliche Scheidung.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird nur ein Rechtsanwalt benötigt. Hierdurch können Sie nicht nur Nerven und Konflikte, sondern auch hohe Kosten einsparen.
Nutzen Sie diesen Zustand. Wenn Sie Ihre Scheidung auf die lange Bank schieben, können Ausgleichsansprüche im Hinblick auf den Versorgungsausgleich (Teilung der Rentenanwartschaften) und im Hinblick auf einen Zugewinnausgleich (Vermögensausgleich) entstehen, die eine einvernehmliche Scheidung erschweren.
Max Postulka: Ihr Scheidungsanwalt für eine einvernehmliche Scheidung ohne unnötige Kosten
Ich berate Sie als Scheidungsanwalt in Köln und Düsseldorf und biete Ihnen bei einer Trennungsdauer von mindestens 10 Monaten eine kostenfreie Erstberatung zur Durchführung Ihrer Scheidung an.
Ich bin seit Juni 2003 Rechtsanwalt und habe mich auf die Durchführung von einvernehmlichen Scheidungen spezialisiert.
Ich helfe meinen Mandanten zu einem persönlichen Neuanfang und einer konstruktiven, respektvollen und friedlichen Scheidung ohne unnötige Kosten.
Gute Gründe für Scheidungsanwalt Max Postulka
- Spezialisierung auf einvernehmliche Scheidungen seit 2003
- Bekannt aus dem TV und Radio
- Von mehr als 4.300 zufriedenen Mandanten empfohlen
- Kurzfristige und kostenfreie Erstberatung bei einer Trennungsdauer von 10 Monaten
- Tiefpreisgarantie – Sie zahlen nur die gesetzliche Mindestvergütung für Ihre Scheidung
Der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung
- Sie leben seit mindestens 10 Monaten getrennt und wollen einvernehmlich geschieden werden.
- Wir besprechen den Ablauf und die Kosten des Scheidungsverfahrens in einer kostenfreien Erstberatung.
- Ich erstelle Ihnen einen Entwurf für den Scheidungsantrag und eine Berechnung aller anfallenden Kosten.
- Wir klären etwaige Fragen und ich reiche den Scheidungsantrag für Sie beim Familiengericht ein.
- Das Familiengericht ermittelt bei einer Ehedauer von mehr als 3 Jahren die auszugleichenden Rentenwartschaften.
- Es findet ein 5-10 minütiger Scheidungstermin statt, in dem Sie persönlich das Trennungsdatum und den Scheidungswunsch bestätigen müssen.
- Das Gericht verkündet die Scheidung und übersendet den Scheidungsbeschluss per Post.
Voraussetzung auch für die einvernehmliche Scheidung: Der Ablauf des Trennungsjahrs?
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es gesetzlich vorgeschrieben das Trennungsjahr einzuhalten.
Erst wenn Sie ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben, kann die Scheidung durch das Gericht ausgesprochen werden. Im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags muss die Trennung bereits mindestens 10 Monate angedauert haben.
- innerhalb der gemeinsamen Wohnung von Tisch und Bett getrennt leben,
- getrennt wirtschaften und
- wechselseitig keine Versorgungsleistungen erbringen (kochen, Wäsche waschen, einkaufen).
Dies muss von beiden Eheleuten im Anhörungstermin mündlich bestätigt werden. Nachweise müssen nicht vorgelegt werden, solange beide Ehegatten die Dauer und Art der Trennung bestätigen. Nur wenn ein Ehegatte der Scheidung widerspricht und abweichende Angaben zum Zeitpunkt der Trennung macht, muss derjenige, der die Scheidung beantragt, den Ablauf des Trennungsjahres nachweisen. Dies ist bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung im Streitfall schwierig.
Wenn die Trennung durch einen Auszug vollzogen wurde, ist die Trennung auch nach außen eindeutig. Auch dann müssen bis zur Einreichung des Scheidungsantrags jedoch mindestens 10 Monate vergehen.
Persönliche Scheidungsberatung oder Online Abwicklung
Die Erstberatung kann entweder als Telefontermin oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Erstberatung ist kostenfrei und unverbindlich.
Wenn Sie eine reine Online Abwicklung wünschen, füllen Sie bitte unser Online Scheidungsformular vollständig aus. Ich melde mich dann kurzfristig und erstelle Ihnen ebenfalls kostenfrei und unverbindlich einen Entwurf des Scheidungsantrags und eine Kostenberechnung.
Meine Tiefpreisgarantie: Sie zahlen nur die gesetzliche Mindestgebühr
Mit dem Scheidungsentwurf erhalten Sie ebenfalls kostenfrei und unverbindlich einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Gerichtskosten und Anwaltskosten für Ihre komplette Scheidung.
Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten werden von mir für Sie individuell nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Hierbei handelt es sich jeweils um den gesetzlich vorgegeben Mindestrahmen.
Dies bedeutet: Alle Rechtsanwälte sind an diese Gebühren als gesetzlichen Mindestrahmen gebunden und dürfen keine niedrigeren Gebühren abrechnen.
Gebührenvereinbarungen für das gerichtliche Verfahren sind bei Rechtsanwälten nur möglich, um höhere Anwaltskosten für die Vertretung vor Gericht zu vereinbaren.
Bei mir zahlen Sie garantiert nur die gesetzliche Mindestgebühr.
Die Kostenersparnis bei einer einvernehmlichen Scheidung
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es nicht möglich, dass ein Rechtsanwalt beide Eheleute vertritt.
Der große Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung liegt aber darin, dass nur ein Rechtsanwalt benötigt wird und somit die Anwaltskosten nur einmal anfallen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es ausreichend, wenn derjenige einen Anwalt hat, der die Scheidung einleitet. Der andere Ehegatte braucht bei einer einvernehmlichen Scheidung für die Zustimmung zur Scheidung keinen eigenen Anwalt. Hierdurch halbieren sich die Anwaltskosten im Vergleich zu einer streitigen Scheidung.
Am Ende des Scheidungsverfahrens werden die Gerichtskosten durch das Gericht automatisch im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Viele meiner Mandanten vereinbaren darüber hinaus untereinander, dass neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten geteilt werden. Hierauf besteht jedoch rechtlich kein Anspruch. Der Grundsatz ist, dass derjenige den Anwalt bezahlen muss, der ihn beauftragt.
Scheidung mit Verfahrenskostenhilfe
Wenn Sie die Scheidung einleiten wollen aber nur über ein geringes Arbeitseinkommen oder über Sozialleistungen verfügen, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen.
Die Staatskasse kann dann die Anwalts- und Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren wie ein zinsloses Darlehen übernehmen und prüft bis zu einer Dauer von vier Jahren, ob und in welcher Höhe von Ihnen Zahlungen auf die Verfahrenskosten verlangt werden können.
Wenn Sie die staatliche Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, sprechen Sie mich einfach an. Ich übernehme gerne für Sie die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe beim Gericht.
Damit ich überprüfen kann, ob Sie berechtigt sind die Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, füllen Sie bitte das amtliche Formular zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Beantragung der Verfahrenskostenhilfe vollständig aus.
Bitte senden Sie mir das Formular dann per E-Mail oder Post zu.
Bitte übersenden Sie mir ferner per Post oder E-Mail folgende Unterlagen:
- aktueller Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes/Jobcenter
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate
- Nachweisen zu eventuell vorhandenen Vermögen (Versicherungen, Depot, Sparvermögen)
- Nachweise zu eventuell vorhandenen Schulden, soweit sie auf die Schulden regelmäßige Zahlungen leisten
Wenn Sie keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben oder die Verfahrenskostenhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, können Sie die Anwaltsgebühren bei mir auch zinsfrei in Raten bezahlen. Die Mindestrate beträgt 100 € pro Monat.
Scheidung einreichen
- Erst wenn wir
- den Scheidungsantrag abgestimmt haben,
- Ihre Rückfragen geklärt und
- die Kosten besprochen haben,
- reiche ich für Sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein.
Die Scheidung wird bei dem Gericht durchgeführt, an dem einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen Wohnsitz hat. Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, wird die Scheidung bei dem Gericht durchgeführt, in dessen Bezirk sie zuletzt gemeinsam gewohnt haben, wenn mindestens noch einer von Ihnen dort wohnt. Wenn auch dies nicht der Fall ist, wird die Scheidung am Gericht durchgeführt, dass für den Bezirk Ihres Ehegatten zuständig ist.
Wenn die Scheidung eingereicht wurde, wird vom Familiengericht zuerst ein Aktenzeichen vergeben und der zuvor von mir berechnete Vorschuss für die anfallenden Gerichtskosten angefordert. Erst wenn die Gerichtskosten gezahlt sind oder die Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, wird der Scheidungsantrag an Ihren Ehegatten zugestellt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es dann ausreichend, wenn Ihr Ehegatte unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens mit einem einfachen Schreiben gegenüber dem Gericht erklärt:
An das Familiengericht
Az.:
Hiermit erkläre ich, dass die Angaben im Scheidungsantrag zutreffend sind. Ich halte die Ehe ebenfalls für gescheitert und möchte auch geschieden werden.
Ort, Datum
Unterschrift
Der Versorgungsausgleich – Die Aufteilung der Rentenanwartschaften
Wenn Sie im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags mit Ihrem Ehegatten mindestens drei Jahre verheiratet waren und mindestens einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit hat, wird mit der Scheidung automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren geht man davon aus, dass die erworbenen Rentenanwartschaften so gering sind, dass sich das Verfahren nicht lohnt. Aus diesem Grunde wird der Versorgungsausgleich bei einer Dauer von weniger als drei Jahren nur dann durchgeführt, wenn dies einer der Ehegatten ausdrücklich beantragt.
Der Versorgungsausgleich kann auch durch einen notariellen Ehevertrag oder eine Vereinbarung im Scheidungstermin ausgeschlossen werden, wenn dies beide Eheleute wünschen.
Wenn Sie also mehr als drei Jahre verheiratet sind und keine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs getroffen wurde oder beabsichtigt ist, wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt.
Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um die Teilung aller Rentenanwartschaften aus der Deutschen Rentenversicherung, aus betrieblichen Rentenversicherungen und aus privaten Rentenversicherungen. Der Versorgungsausgleich findet für die Versorgungsanwartschaften statt, die im Zeitraum von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags erworben wurden. Alle Anwartschaften, die bereits vor der Scheidung bestanden haben oder in der Zeit nach der Zustellung des Scheidungsantrages entstehen, werden nicht ausgeglichen.
Hintergrund ist, dass die Rentenanwartschaften bei den Ehegatten häufig unterschiedlich hoch sind. Meistens hat derjenige eine geringere Anwartschaft, der aufgrund der Erziehung von Kindern eine geraume Zeit keiner Arbeit nachgegangen ist. Der Versorgungsausgleich gleicht eben diese Unterschiede aus. Das Ergebnis eines Versorgungsausgleiches ist, dass jeder Ehegatte eine gleich hohe Altersversorgung aus der Ehezeit erhält.
Die konkrete Höhe der auszugleichenden Anwartschaften wird über den jeweiligen Versorgungsträger ermittelt und im Anschluss über den jeweiligen Versorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Betriebsrentenversicherung oder private Riesterversicherung) durchgeführt. Sie müssen insofern nur gegenüber dem Familiengericht in einem Fragebogen angeben, welche Renten und Versicherungsverträge bestehen, der Rest erfolgt von der Ermittlung bis zum Ausgleich automatisch.
Die Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften nimmt regelmäßig 3-6 Monate Zeit in Anspruch.
Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann auch verzichtet werden, wenn beide Ehegatten über ausreichende eigene Rentenanwartschaften verfügen und keiner durch den Ausgleich grob benachteiligt wird. Auf Wunsch berate ich Sie hierzu gerne. Durch einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann ein Scheidungsverfahren stark verkürzt werden, da dann die Ermittlung der einzelnen Anwartschaften unterbleibt.
Sorgerecht, Umgangszeiten, Zugewinn, Unterhalt, Hausrat
Bei einer einvernehmlichen Scheidung trifft das Gericht bis auf die Aufteilung der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) automatisch keine weiteren Regelungen.
Wenn Sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Regelungen zu Umgangszeiten überlässt das Gericht Ihnen. Der Gesetzgeber wünscht sich zum Wohle der gemeinsamen Kinder, dass Sie untereinander auch nach einem Scheitern der Ehe für die gemeinsamen Kinder die bestmögliche Regelung treffen. Nur wenn dies nicht gelingt, mischt sich der Staat ein. Erste Anlaufstelle ist dann die Beratung des Jugendamtes und erst wenn dort keine Lösung vermittelt werden kann, das Familiengericht.
Ein Ausgleich des Zugewinns, die Berechnung von Unterhalt oder die Aufteilung von Hausrat wird durch das Familiengericht bei einer einvernehmlichen Scheidung ebenfalls nicht durchgeführt. Auch hierzu ist es sinnvoll zunächst eine einvernehmliche Lösung untereinander anzustreben. Wenn zu diesen Punkten eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden kann, ist auch eine einvernehmliche Scheidung meist nicht möglich. Es sollten daher im Vorfeld einer Scheidung alle Anstrengungen unternommen werden, zu diesen Punkten vorab eine Lösung zu finden.
Der Scheidungstermin
Wenn feststeht, welche Versorgungsanwartschaften ausgeglichen werden sollen, beraumt das das Familiengericht den Scheidungstermin an. Die Versorgungsträger übermitteln dem Familiengericht vor dem Scheidungstermin schriftliche Auskünfte zu den einzelnen Altersversorgungen. Über das Gericht erhalten dann beide Eheleute vor dem Scheidungstermin ausreichend Zeit und Gelegenheit die ermittelten Versicherungsverläufe und Beschäftigungszeiten zu überprüfen und notfalls Rückfragen zu stellen.
Ich werde Sie dann selbstverständlich zu dem Anhörungstermin beim Familiengericht in Köln oder Düsseldorf begleiten.
Der Scheidungstermin findet zum Schutz der Familien immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dies bedeutet: Zuschauer sind nicht zugelassen.
Der Scheidungstermin beginnt damit, dass Sie sich beide durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises ausweisen müssen.
Im Anschluss wird das Gericht Sie beide befragen, ob die Angaben im Scheidungsantrag zutreffend sind und ob Sie weiterhin beide die Ehe für gescheitert halten und geschieden werden möchten.
Die Befragung beginnt immer mit dem Ehegatten, der die Scheidung eingereicht hat. Die Befragung findet bei einer einvernehmlichen Scheidung in einer entspannten Atmosphäre statt. In der Regel beschränkt sich das Gericht darauf, Ihnen vorzulesen, was im Scheidungsantrag angegeben wurde und Sie müssen die Angabe nur mit „Ja“ bestätigen.
Die Anhörung ist hierdurch sehr kurz. Sie müssen nur das Trennungsdatum und Ihren Scheidungswunsch bestätigen. Eine Begründung, warum Sie geschieden werden wollen oder warum Ihre Ehe gescheitert ist, ist nicht notwendig. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es vollkommen aus, wenn beide bestätigen, dass die Ehe gescheitert ist und geschieden werden möchten.
Die persönliche Anhörung bei einer einvernehmlichen Scheidung ist kurz und knapp und dauert normalerweise nur ca. 5 Minuten.
Im Anschluss an die persönliche Anhörung wird das Ergebnis des Versorgungsausgleichs und die einzelnen Anwartschaften der Versorgungsträger erörtert.
Der Scheidungsbeschluss
Der Scheidungsbeschluss wird im Anschluss an Ihre persönliche Anhörung durch das Gericht mündlich verkündet. Sie müssen in dem Scheidungstermin nichts unterschreiben. Am Tag der Anhörung erhalten Sie auch keine Unterlagen.
Das Gericht fertigt nach dem Anhörungstermin ein Protokoll über den Verlauf des Scheidungstermins. Dieses Protokoll und den Scheidungsbeschluss erhalten wir dann nach dem Termin auf dem Postweg. In der Regel vergehen hierfür 10-14 Tage.
Die Rechtskraft der Scheidung
Der Scheidungsbeschluss wird nicht mit der Verkündung im Termin und auch nicht mit der Zustellung des Beschlusses direkt endgültig und rechtskräftig. Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses tritt erst nach Ablauf von einem Monat ein. Erst dann sind Sie rechtskräftig und endgültig geschieden.
Die Frist von einem Monat nennt man Rechtsmittelfrist. Alle Beteiligten haben innerhalb dieses Zeitraumes Gelegenheit, den Scheidungsbeschluss durch die Einlegung eines Rechtsmittels erneut überprüfen oder abändern zu lassen. Dies macht bei einer einvernehmlichen Scheidung regelmäßig keinen Sinn, da das Ergebnis ja von beiden Eheleuten gewünscht ist.
Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann jedoch nur dann vereinbart werden, wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind.
Dauer einer Scheidung
Für die einzelnen Abschnitte müssen Sie mit folgenden Zeiträumen rechnen:
Mandatsanfrage durch Ausfüllen des Fragebogens
- 10 Minuten
Prüfung der Anfrage und Erstellung des Scheidungsantrags
- 24 Stunden
Abstimmung und Einreichung des Scheidungsantrags
- 1-2 Tage
Gesamtdauer 1. Abschnitt
- max. 1 Woche
Kostenvorschussanforderung durch das Gericht
- 10-14 Tage
Nach Ausgleich der Gerichtskosten Zustellung des Scheidungsantrag
- 14-21 Tage
Frist zu Vorlage der Fragebögen für den Versorgungsausgleich
- 3 Wochen
Gesamtdauer 2. Abschnitt
- max. 8 Wochen
Die Dauer ist abhängig von der Dauer der Ehe und Ihrer Mitwirkung
- ca. 3-6 Monate
Gesamtdauer 3. Abschnitt
- max. 24 Wochen
Zustellung des Scheidungsbeschlusses nach Anhörung
- 10-14 Tage
Rechtskraft nach Zustellung
- 1 Monat
Scheidungstermin nach Auskunftserteilung der Versorgungsträger
- 3-4 Wochen
Gesamtdauer 4. Abschnitt
- max. 10 Wochen
Die Gesamtdauer einer einvernehmlichen Scheidung beträgt damit im Normalfall maximal 11 Monate. Wird der Versorgungsausgleich bei einer Ehedauer von weniger als 3 Jahren oder einem Ausschluss durch notarielle Vereinbarung oder Anwaltsvergleich nicht durchgeführt, verkürzt sich die Dauer um bis zu 6 Monate
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Versorgungsausgleich dauert das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft daher meist nur 5 Monate. Wird im Rahmen eines Anwaltsvergleichs zum Versorgungsausgleich auch noch auf Rechtsmittel verzichtet, wird die Scheidung bereits nach maximal 4 Monaten rechtskräftig.
Wenn Sie die Durchführung eines Scheidungsverfahrens wünschen, freue ich mich, wenn Sie nun kostenfrei und unverbindlich meinen Fragebogen ausfüllen. Ich werde mich dann kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen.