Einvernehmliche Scheidung Die clevere Scheidung

Jetzt Erstberatung vereinbaren.

Die einvernehmliche Scheidung

Ohne Rosenkrieg zu einem respektvollen persönlichen Neuanfang.

Manchmal entwickelt sich das Leben anders als erwartet. Jede zweite Ehe wird geschieden. Die Scheidung einer Ehe löst die rechtlichen Verflechtungen auf, die mit der Heirat und Eheschließung begründet wurden. Ein sauberer juristischer Schlussstrich ist notwendig, um zu verhindern, dass aus den rechtlichen Verflechtungen zu einem späteren Zeitpunkt Konflikte entstehen. Mit einer einvernehmlichen Scheidung können Sie die Basis für einen respektvollen persönlichen Neuanfang setzen.

Das sind die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung

  1. Sie leben seit mindestens 10 Monaten getrennt voneinander
  2. Es gibt keine streitigen Punkte zum Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Sorge- oder Umgangsrecht
  3. Sie wollen beide geschieden werden und nur die gesetzlichen Mindestkosten zahlen
  4. Sie wollen eine schnelle, friedliche und respektvolle Scheidung

Max Postulka: Scheidungsanwalt seit 2003

Ich bin seit Juni 2003 Rechtsanwalt und habe mich auf die Durchführung von einvernehmlichen Scheidungen spezialisiert.

Ich helfe meinen Mandanten zu einem persönlichen Neuanfang und einer konstruktiven, respektvollen und friedlichen Scheidung ohne unnötige Kosten.

Gerne unterstütze ich Sie bei Bedarf im Vorfeld einer Scheidung bei eine faire Regelung zur Auseinandersetzung und Aufteilung von Vermögenswerten.

Das sind die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung

  1. Schutz der Privatspähre: Die einfache Bestätigung, dass Sie geschieden werden möchten reicht ohne Begründung aus.
  2. Kosteneffizienz: Es wird nur ein Rechtsanwalt benötigt. Die Anwaltskosten halbieren sich so im Vergleich zu einer streitigen Scheidung.
  3. Zeiteffizienz: Einvernehmliche Scheidungen können in 2-3 Monaten mit einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs vollständig abgeschlossen werden.
  4. Erhalt einer respektvollen Beziehung: Besonders wichtig bei gemeinsamen Kindern für die das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleibt.

Lassen Sie uns Ihren Fall besprechen.

Wählen Sie jetzt einen Termin für eine Erstberatung zur einvernehmlichen Scheidung aus.
Bei einer Trennungsdauer von mindestens 10 Monaten ist die Erstberatung kostenfrei.
Wir besprechen Ihren Fall, eine mögliche Zusammenarbeit und Sie erhalten eine Kostenkalkulation.

Ja, hier klicken

Max Postulka
Scheidungsanwalt

Bundesweite Beratung bei einvernehmlichen Scheidungen:

  • Spezialisierung seit 2003
  • bekannt aus TV und Radio
  • Sie zahlen garantiert nur die gesetzliche Mindestvergütung
  • von mehr als 6.000 zufriedenen Mandanten empfohlen

Der Verfahrensablauf:

  1. Sie leben mindestens 10 Monaten getrennt
  2. Wir besprechen den Ablauf und die Kosten
  3. Ich entwerfe Ihren Scheidungsantrag
  4. Der Scheidungsantrag wird nach Abstimmung eingereicht
  5. Die Gerichtskosten müssen bezahlt werden
  6. Die Rentenanwartschaften aus der Ehezeit werden ermittelt und hälftig ausgeglichen
  7. In einem kurzen Gerichtstermin muss das Trennungsdatum und der Scheidungswunsch bestätigt werden.
  8. Das Gericht verkündet die Scheidung und übersendet den Scheidungsbeschluss

An dieser Stelle möchte ich Dir gerne ein Video zeigen welches von YouTube / Vimeo stammt.

Einstellungen ändern

Meine aktuellen Profile

Google Bewertungen

Jetzt ansehen

Proven Expert

Jetzt ansehen

Anwalt.de

Jetzt ansehen

Ausgezeichnet.org

Jetzt ansehen

Voraussetzung auch für die einvernehmliche Scheidung: Der Ablauf des Trennungsjahrs

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es gesetzlich vorgeschrieben das Trennungsjahr einzuhalten.

Erst wenn Sie ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben, kann die Scheidung durch das Gericht ausgesprochen werden. Im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags muss die Trennung bereits mindestens 10 Monate angedauert haben.

Die Trennung wird nirgendwo behördlich erfasst. Es ist ausreichend, wenn Sie mindestens seit 10 Monaten

  • innerhalb der gemeinsamen Wohnung von Tisch und Bett getrennt leben,
  • getrennt wirtschaften und
  • wechselseitig keine Versorgungsleistungen erbringen (kochen, Wäsche waschen, einkaufen).

Dies muss von beiden Eheleuten im Anhörungstermin mündlich bestätigt werden. Nachweise müssen nicht vorgelegt werden, solange beide Ehegatten die Dauer und Art der Trennung bestätigen. Nur wenn ein Ehegatte der Scheidung widerspricht und abweichende Angaben zum Zeitpunkt der Trennung macht, muss derjenige, der die Scheidung beantragt, den Ablauf des Trennungsjahres nachweisen. Dies ist bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung im Streitfall schwierig.

Wenn die Trennung jedoch durch einen Auszug vollzogen wurde, ist die Trennung auch nach außen eindeutig. Auch dann müssen bis zur Einreichung des Scheidungsantrags mindestens 10 Monate vergehen.

Kostenfreie Erstberatung

Ich biete eine kostenfreie Erstberatung an, wenn

  • Sie bereits seit 10 Monaten getrennt leben und
  • beide Ehegatten einvernehmlich geschieden werden möchten.

Die Erstberatung findet als Videokonferenz statt. So sparen Sie sich eine Anfahrt und können die Beratung bequem von zu Hause aus wahrnehmen.

Verfahrenskosten der Scheidung

Nach der Erstberatung erstelle ich Ihnen einen kostenfreien und unverbindlichen Entwurf für Ihre einvernehmliche Scheidung.

Mit dem Scheidungsentwurf erhalten Sie einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Gerichtskosten und Anwaltskosten für Ihre komplette Scheidung. Vor der Auftragserteilung sind Sie also genau über die anfallenden Kosten informiert.

Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten werden von mir für Sie individuell nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Hierbei handelt es sich jeweils um den gesetzlich vorgegeben Mindestrahmen.

Dies bedeutet: Alle Rechtsanwälte sind an diese Gebühren als gesetzlichen Mindestrahmen gebunden und dürfen keine niedrigeren Gebühren abrechnen.

Bei mir zahlen Sie garantiert nur die gesetzliche Mindestgebühr.

Gebührenvereinbarungen für das gerichtliche Verfahren sind bei Rechtsanwälten nur möglich, um höhere Anwaltskosten für die Vertretung vor Gericht zu vereinbaren.

Die Kostenersparnis bei einer einvernehmlichen Scheidung

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es nicht möglich, dass ein Rechtsanwalt beide Eheleute vertritt.

Der große Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung liegt aber darin, dass nur ein Rechtsanwalt benötigt wird und somit die Anwaltskosten nur einmal anfallen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es ausreichend, wenn derjenige einen Anwalt hat, der die Scheidung einleitet. Der andere Ehegatte braucht bei einer einvernehmlichen Scheidung für die Zustimmung zur Scheidung keinen eigenen Anwalt. Hierdurch halbieren sich die Anwaltskosten im Vergleich zu einer streitigen Scheidung.

Am Ende des Scheidungsverfahrens werden die Gerichtskosten durch das Gericht automatisch im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Viele meiner Mandanten vereinbaren darüber hinaus untereinander, dass neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten geteilt werden. Hierauf besteht jedoch rechtlich kein Anspruch. Der Grundsatz ist, dass derjenige den Anwalt bezahlen muss, der ihn beauftragt.

Scheidung mit Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie die Scheidung einleiten wollen aber nur über ein geringes Arbeitseinkommen oder über Sozialleistungen verfügen, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen.

Die Staatskasse kann dann die Anwalts- und Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren wie ein zinsloses Darlehen übernehmen und prüft bis zu einer Dauer von vier Jahren, ob und in welcher Höhe von Ihnen Zahlungen auf die Verfahrenskosten verlangt werden können.

Wenn Sie die staatliche Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, sprechen Sie mich einfach an. Ich übernehme gerne für Sie die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe beim Gericht.

Einreichung des Scheidungsantrags

Erst wenn wir den Scheidungsantrag abgestimmt, Ihre eventuellen Fragen geklärt und die Kosten besprochen haben, reich ich den Scheidungsantrag für Sie beim Familiengericht ein.

Die Scheidung wird bei dem Gericht durchgeführt, an dem einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen Wohnsitz hat. Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, wird die Scheidung bei dem Gericht durchgeführt, in dessen Bezirk sie zuletzt gemeinsam gewohnt haben, wenn mindestens noch einer von Ihnen dort wohnt. Wenn auch dies nicht der Fall ist, wird die Scheidung am Gericht durchgeführt, dass für den Bezirk Ihres Ehegatten zuständig ist.

Wenn die Scheidung eingereicht wurde, wird vom Familiengericht zuerst ein Aktenzeichen vergeben und der zuvor von mir berechnete Vorschuss für die anfallenden Gerichtskosten angefordert. Erst wenn die Gerichtskosten gezahlt sind oder die Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, wird der Scheidungsantrag an Ihren Ehegatten zugestellt.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es dann ausreichend, wenn Ihr Ehegatte unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens mit einem einfachen Schreiben gegenüber dem Gericht erklärt:

An das Familiengericht
Az.:

Hiermit erkläre ich, dass die Angaben im Scheidungsantrag zutreffend sind. Ich halte die Ehe ebenfalls für gescheitert und möchte auch geschieden werden.

Ort, Datum

Unterschrift

Der Versorgungsausgleich – Die Aufteilung der Rentenanwartschaften

Wenn Sie im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags mit Ihrem Ehegatten mindestens drei Jahre verheiratet waren und mindestens einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit hat, wird mit der Scheidung automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren geht man davon aus, dass die erworbenen Rentenanwartschaften so gering sind, dass sich das Verfahren nicht lohnt. Aus diesem Grunde wird der Versorgungsausgleich bei einer Dauer von weniger als drei Jahren nur dann durchgeführt, wenn dies einer der Ehegatten ausdrücklich beantragt.

Der Versorgungsausgleich kann auch durch einen notariellen Ehevertrag oder eine Vereinbarung im Scheidungstermin ausgeschlossen werden, wenn dies beide Eheleute wünschen.

Wenn Sie also mehr als drei Jahre verheiratet sind und keine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs getroffen wurde oder beabsichtigt ist, wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt.

Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um die Teilung aller Rentenanwartschaften aus der Deutschen Rentenversicherung, aus betrieblichen Rentenversicherungen und aus privaten Rentenversicherungen. Der Versorgungsausgleich findet für die Versorgungsanwartschaften statt, die im Zeitraum von  der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags erworben wurden. Alle Anwartschaften, die bereits vor der Scheidung bestanden haben oder in der Zeit nach der Zustellung des Scheidungsantrages entstehen, werden nicht ausgeglichen.

Hintergrund ist, dass die Rentenanwartschaften bei den Ehegatten häufig unterschiedlich hoch sind. Meistens hat derjenige eine geringere Anwartschaft, der aufgrund der Erziehung von Kindern eine geraume Zeit keiner Arbeit nachgegangen ist. Der Versorgungsausgleich gleicht eben diese Unterschiede aus. Das Ergebnis eines Versorgungsausgleiches ist, dass jeder Ehegatte eine gleich hohe Altersversorgung aus der Ehezeit erhält.

Die konkrete Höhe der auszugleichenden Anwartschaften wird über den jeweiligen Versorgungsträger ermittelt und im Anschluss über den jeweiligen Versorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Betriebsrentenversicherung oder private Riesterversicherung) durchgeführt. Sie müssen insofern nur gegenüber dem Familiengericht in einem Fragebogen angeben, welche Renten und Versicherungsverträge bestehen, der Rest erfolgt von der Ermittlung bis zum Ausgleich automatisch.

Die Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften nimmt regelmäßig 3-6 Monate Zeit in Anspruch.

Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann auch verzichtet werden, wenn beide Ehegatten über ausreichende eigene Rentenanwartschaften verfügen und keiner durch den Ausgleich grob benachteiligt wird. Auf Wunsch berate ich Sie hierzu gerne. Durch einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann ein Scheidungsverfahren stark verkürzt werden, da dann die Ermittlung der einzelnen Anwartschaften unterbleibt.

Sorgerecht, Umgangszeiten, Zugewinn, Unterhalt, Hausrat

Bei einer einvernehmlichen Scheidung trifft das Gericht bis auf die Aufteilung der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) automatisch keine weiteren Regelungen.

Wenn Sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Regelungen zu Umgangszeiten überlässt das Gericht Ihnen. Der Gesetzgeber wünscht sich zum Wohle der gemeinsamen Kinder, dass Sie untereinander auch nach einem Scheitern der Ehe für die gemeinsamen Kinder die bestmögliche Regelung treffen. Nur wenn dies nicht gelingt, mischt sich der Staat ein. Erste Anlaufstelle ist dann die Beratung des Jugendamtes und erst wenn dort keine Lösung vermittelt werden kann, das Familiengericht.

Ein Ausgleich des Zugewinns, die Berechnung von Unterhalt oder die Aufteilung von Hausrat wird durch das Familiengericht bei einer einvernehmlichen Scheidung ebenfalls nicht durchgeführt. Auch hierzu ist es sinnvoll zunächst eine einvernehmliche Lösung untereinander anzustreben. Wenn zu diesen Punkten eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden kann, ist auch eine einvernehmliche Scheidung meist nicht möglich.

Der Scheidungstermin

Wenn feststeht, welche Versorgungsanwartschaften ausgeglichen werden sollen, beraumt das das Familiengericht den Scheidungstermin an. Die Versorgungsträger übermitteln dem Familiengericht vor dem Scheidungstermin schriftliche Auskünfte zu den einzelnen Altersversorgungen. Über das Gericht erhalten dann beide Eheleute vor dem Scheidungstermin ausreichend Zeit und Gelegenheit die ermittelten Versicherungsverläufe und Beschäftigungszeiten zu überprüfen und notfalls Rückfragen zu stellen.

Ich werde Sie dann selbstverständlich zu dem Anhörungstermin beim Familiengericht in Köln oder Düsseldorf begleiten.

Der Scheidungstermin findet zum Schutz der Familien immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dies bedeutet: Zuschauer sind nicht zugelassen.

Der Scheidungstermin beginnt damit, dass Sie sich beide durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises ausweisen müssen.

Im Anschluss wird das Gericht Sie beide befragen, ob die Angaben im Scheidungsantrag zutreffend sind und ob Sie weiterhin beide die Ehe für gescheitert halten und geschieden werden möchten.

Die Befragung beginnt immer mit dem Ehegatten, der die Scheidung eingereicht hat. Die Befragung findet bei einer einvernehmlichen Scheidung in einer entspannten Atmosphäre statt. In der Regel beschränkt sich das Gericht darauf, Ihnen vorzulesen, was im Scheidungsantrag angegeben wurde und Sie müssen die Angabe nur mit „Ja“ bestätigen.

Die Anhörung ist hierdurch sehr kurz. Sie müssen nur das Trennungsdatum und Ihren Scheidungswunsch bestätigen. Eine Begründung, warum Sie geschieden werden wollen oder warum Ihre Ehe gescheitert ist, ist nicht notwendig. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es vollkommen aus, wenn beide bestätigen, dass die Ehe gescheitert ist und geschieden werden möchten.

Die persönliche Anhörung bei einer einvernehmlichen Scheidung ist kurz und knapp und dauert normalerweise nur ca. 5 Minuten.

Im Anschluss an die persönliche Anhörung wird das Ergebnis des Versorgungsausgleichs und die einzelnen Anwartschaften der Versorgungsträger erörtert.

Der Scheidungsbeschluss

Der Scheidungsbeschluss wird im Anschluss an Ihre persönliche Anhörung durch das Gericht mündlich verkündet. Sie müssen in dem Scheidungstermin nichts unterschreiben. Am Tag der Anhörung erhalten Sie auch keine Unterlagen.

Das Gericht fertigt nach dem Anhörungstermin ein Protokoll über den Verlauf des Scheidungstermins. Dieses Protokoll und den Scheidungsbeschluss erhalten wir dann nach dem Termin auf dem Postweg. In der Regel vergehen hierfür 10-14 Tage.

Die Rechtskraft der Scheidung

Der Scheidungsbeschluss wird nicht mit der Verkündung im Termin und auch nicht mit der Zustellung des Beschlusses direkt endgültig und rechtskräftig. Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses tritt erst nach Ablauf von einem Monat ein. Erst dann sind Sie rechtskräftig und endgültig geschieden.

Die Frist von einem Monat nennt man Rechtsmittelfrist. Alle Beteiligten haben innerhalb dieses Zeitraumes Gelegenheit, den Scheidungsbeschluss durch die Einlegung eines Rechtsmittels erneut überprüfen oder abändern zu lassen. Dies macht bei einer einvernehmlichen Scheidung regelmäßig keinen Sinn, da das Ergebnis ja von beiden Eheleuten gewünscht ist.

Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann jedoch nur dann vereinbart werden, wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind.

Die Dauer einer Scheidung

Für die einzelnen Abschnitte müssen Sie mit folgenden Zeiträumen rechnen:

1. Abschnitt:

Erstberatung, Entwurfserstellung des Scheidungsantrags, Abstimmung des Scheidungsantrags und der Verfahrenskosten, Einreichung des Scheidungsantrags.

max. 1 Woche

2. Abschnitt:

Kostenvorschussanforderung durch das Familiengericht, Zustellung des Scheidungsantrags, Frist zu Vorlage der Fragebögen für den Versorgungsausgleich

max. 8 Wochen

3. Abschnitt

Ermittlung der Versorgungsanwartschaften durch die Versorgungsträger, Deutsche Rentenversicherung, betriebliche Zusatzversicherungen. Die Dauer ist abhängig von der Dauer der Ehe und Ihrer Mitwirkung

ca. 3-6 Monate

4. Abschnitt

Scheidungstermin, Scheidungsbeschluss, Rechtsmittelfrist bis zur Rechtskraft der Scheidung

ca. 10 Wochen

Die Gesamtdauer einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Versorgungsausgleich beträgt damit im Normalfall maximal 11 Monate.

Wird der Versorgungsausgleich bei einer Ehedauer von weniger als 3 Jahren oder einem Ausschluss durch notarielle Vereinbarung oder Anwaltsvergleich nicht durchgeführt, verkürzt sich die Dauer um bis zu 6 Monate

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Versorgungsausgleich reduziert sich die Gesamtdauer einer einvernehmlichen Scheidung ohne Versorgungsausgleich auf 3-4 Monate.

Wenn Sie die Durchführung eines Scheidungsverfahrens wünschen, freue ich mich, Sie im Rahmen einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung kennenzulernen.