Bundesweite Hilfe bei einer Kontopfändung
Ihr Vorteil
Ich biete bundesweit die Erstellung einer P-Konto Bescheinigung an. Mit der von mir erstellen P-Konto Bescheinigung können Sie nach einer Kontopfändung durch Ihren Gläubiger den Freibetrag auf Ihrem P-Konto (Pfändungsschutzkonto) erhöhen und wieder schnellstmöglich über Ihr Guthaben verfügen. Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht bin ich seit 2003 bundesweit in der Schuldnerberatung aktiv und regelmäßig in TV Formaten zu sehen.
Mein Versprechen
Ich garantiere Ihnen eine schnelle und sichere online Abwicklung mit anwaltlicher Unterstützung. Wenn Ihre Bank den Freibetrag aus der P-Konto Bescheinigung trotz wahrheitsgemäßer Angaben nicht zur Verfügung stellt, übernehme ich für Sie ohne Mehrkosten die weitere anwaltliche Vertretung.
Mit meinem P-Konto Rechner können Sie berechnen, welcher Freibetrag auf Ihrem Konto mit einer P-Konto Bescheinigung eingerichtet werden kann. Die P-Konto Bescheinigung können Sie anschließend online beauftragen. Die Erstellung und der Versand der Bescheinigung kostet 14 Euro. Der Versand erfolgt innerhalb eines Werktages.
Meine Dienstleistung wurde von über 4.200 Mandanten mit ⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️ bewertet.
So schützen Sie sich bei einer Kontopfändung:
Gehen Sie zu Ihrer Bank und lassen Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Dies ist vor und nach einer Kontopfändung möglich.
Sie erhalten automatisch einen pfändungsgeschützten Freibetrag in Höhe von 1.500 € monatlich.
2. Freibetrag berechnen
Berechnen Sie mit meinem P-Konto Rechner um welchen Betrag sich der Grundfreibetrag erhöhen lässt, in dem Sie 4 einfache Fragen beantworten. Anschließend können Sie online die benötigte P-Konto-Bescheinigung für 14,00 € beauftragen.
3. Freibetrag erhöhen
Ich erstelle Ihnen innerhalb 24 Stunden die P-Konto-Bescheinigung. Sie erhalten die Bescheinigung per Post. Sie müssen die Bescheinigung nur noch Ihrer Bank vorlegen. Sie erhalten dann den erhöhten Freibetrag. Bei Problemen vertrete ich Sie ohne Mehrkosten.
Informationen zum P-Konto und den Freibeträgen
Sie erhalten einen zusätzlichen Freibetrag mit einer P-Konto Bescheinigung, wenn Sie mit Ihrem Ehegatten in einem Haushalt leben. Hierbei ist es egal, ob der Ehegatte ein eigenes Einkommen hat. Ihr Gläubiger kann aber gemäß § 850c Abs. 4 ZPO beantragen, dass der Ehegatte wieder rausgerechnet wird, wenn er über eigene Bezüge in Höhe von 500,00 € pro Monat verfügt. Wenn Sie von Ihrem Ehegatten getrennt leben, erhalten Sie einen weiteren Freibetrag wenn Sie zum Unterhalt verpflichtet sind und den Unterhalt auch zahlen. Gleiches gilt für geschiedene Ehegatten. Die Regelung gilt auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Regelung gilt nicht für den nichtehelichen Lebenspartner, Lebensgefährten oder Verlobten.
Einen weiteren Freibetrag für Kinder gibt es nur für leibliche Kinder. Für Stiefkinder oder Kinder des Lebensgefährten gibt es keinen weiteren Freibetrag, auch wenn sie tatsächlich von Ihnen unterstützt werden. Für Ihre minderjährige Kinder und volljährige Kinder in der Ausbildung erhalten Sie einen weiteren Freibetrag, wenn die Kinder in Ihrem Haushalt leben. Leben die Kinder nicht in Ihrem Haushalt, erhalten Sie einen Freibetrag nur wenn Sie zum Unterhalt verpflichtet sind und den Unterhalt auch tatsächlich bezahlen.
Erhalten Sie Sozialleistungen für weitere Personen, also nicht für Ihren Ehegatten oder Ihre leiblichen Kinder auf Ihr P-Konto, kann ein weiterer Freibetrag bescheinigt werden.
Folgende Leistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens können bescheinigt werden:
- Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I
- Beihilfen für fremde Führung von Blindenhunden gemäß § 14 BVG
- Entschädigungen für Kleider- und Wäscheverschleiß gemäß § 31 SGB VII
- Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 31 BVG
- Hilfe an Schwerbehinderte gemäß Teil 2 SGB IX
- Kleiderverschleißzulage gemäß § 15 BVG
- Kraftfahrzeughilfe gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 SGB IX i.V.m. Kfz-Hilfeverordnung
- Leistungen der Pflegeversicherung gemäß §§ 37ff SGB XI
- Persönliches Budget eines behinderten Menschen gemäß § 17 SGB IX
- Pflegegeld gemäß § 44 SGB VII
- Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen gemäß § 17 SGB IX
- Pflegegeldanteil der Kombinationsleistungen und des Pflegebudgtes gemäß § 38 bzw. 41 SGB XI, § 35a SGB XI
- Pflegezulage für (Schwer-)Beschädigte gemäß § 35 BVG
- Reha-Leistungen nach dem SGB II, SGB III, bzw. SGB IX, wie z.B. Kosten für den Umbau eines Kraftfahrzeuges, Fahrkosten, persönliches Budget gemäß SGB II, SGB III, SGB IX und Gesetze weiterer Reha-Träger
- Sach- und Dienstleistungen als Geldleistungen im Rahmen des persönlichen Budgets gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 SGBIX und der Budgetverordnung.
Leistungen, die nicht als zusätzlich Freibeträge bescheinigt werden können, sind hingegen:
- Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG
- Berufsschadenausgleich gemäß § 30 BVG
- Krankengeld gemäß § 44 bis 47b und § 53 Abs. 6 SGB V bzw. § 12 und § 13 KVLG 1989
- Mutterschaftsgeld gemäß § 13 MuSchG, § 200 RVO, § 29 KVLG
- Renten an Hinterbliebene gemäß §§ 65ff SGB VII
- Renten wegen Minderung der Erwerbstätigkeit gemäß § 56 SGB VII, §§ 43, 45, 240 SGB VI
- Verletztengeld und Übergangsgeld gemäß §§ 160ff SGB III, § 20 SGB VI, §§ 45ff SGB VII und 49ff SGB VII, § 45 SGB IX
- Versorgungskrankengeld gemäß § 16 BVG
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 2 und 3 MuSchG
Durch die Kontopfändung wird Ihr Girokonto zunächst gesperrt. Verfügungen über das Kontoguthaben sind nicht mehr möglich. Insbesondere kann
- kein Geld abgeholt werden
- keine Überweisungen getätigt werden
- keine Daueraufträge ausgeführt werden
- keine Lastschriften eingelöst werden.
Durch eine Kontopfändung werden Sie mit einem normalen Girokonto vom Zahlungsverkehr abgeschnitten.